SATZUNG

TC Stadtwald Hilden e.V.
Satzung

Fassung vom 16.03.2018

Tennisclub Stadtwald Hilden e.V.

Elberfelder Strasse 179
40724 Hilden

 

 

SATZUNG

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30.06.2006 beschlossen.

Die vorliegende Satzung wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 05.03.2010, am 07.03.2014, am 11.06.2014 sowie am 16.03.2018 geändert.
TC Stadtwald Hilden e.V. Satzung
Fassung vom 16.03.2018

ÜBERSICHT 

 

I. DER VEREIN

Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Allgemeines
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Änderung der Mitgliedschaft

 

III. BESORGUNG DER VEREINSANGELEGENHEITEN

§ 8 Die Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Die Rechnungsprüfer
§ 12 Der Ehrenrat
§ 13 Disziplinarmaßnahmen

 

IV. ÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

§ 14 Änderung des Vereinszwecks
§ 15 Auflösung des Vereins

 

I. DER VEREIN

Präambel

Der Tennisclub Stadtwald Hilden wurde im Sommer 2006 mit dem Ziel gegründet, die sportlichen Aktivitäten und gesellschaftlichen Traditionen der beiden ältesten und im Hildener Stadtwald gelegenen Tennisvereine Hildens, der

Tennisabteilung der Hildener Allgemeinen Turnerschaft v. 1864 e.V.
(HAT Tennis)
und dem
Hildener Tennis-Club Rot-Weiß e.V.
(HTC),

zu vereinen. HAT Tennis wurde im Jahre 1930, der HTC im Jahre 1925 gegründet. Es ist der Wunsch der Gründungsmitglieder, die Traditionen der beiden Tennisvereine im Tennisclub Stadtwald Hilden fortzuführen. U.a. sollen in der Außendarstellung die beiden Vereinsfarben grün (HAT Tennis) und rot (HTC) erhalten bleiben.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Stadtwald Hilden“ und hat seinen Sitz in Hilden. Der Namensbestandteil „Tennisclub“ kann mit „TC“ abgekürzt werden.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter VR 882 eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“ für „eingetragener Verein“.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der TC Stadtwald Hilden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege des Tennissports und seiner Tradition sowie ergänzender Sportarten.

3. Der Zweck verwirklicht sich in der Förderung des Einzel- und Mannschaftssports in möglichst allen Altersklassen und der Förderung des Freizeit- und Breitensports. Der Verein will allen Tennisspielerinnen und Tennisspielern unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit die gleichen Spiel- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Hierzu sorgt der Verein für qualifizierte Übungsleiter und stellt sicher, dass auch während des Turnierbetriebs ausreichend
Tennisplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein legt Wert auf politische und konfessionelle Neutralität; daher sind politische und konfessionelle Betätigungen innerhalb des Vereins ausgeschlossen.

6. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen nur eine Ehrenamtspauschale und die notwendigen Aufwendungen und Auslagen erstattet werden.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

§ 3 Allgemeines

1. Mitglied im TC Stadtwald Hilden kann jede natürliche Person werden, und zwar als

a. aktives Mitglied oder
b. passives Mitglied.

2. Jedes erwachsene Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten; passive Mitglieder dürfen jedoch die Tennisplätze nur an fünf Tagen im Kalenderjahr gegen die jeweilige Gastgebühr pro Tag benutzen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

3. Die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins wird in einer Hausordnung geregelt, die der Vorstand nach billigem Ermessen beschließt. Sie wird durch Auslage im Clubhaus bekannt gegeben. Auf der Grundlage der Hausordnung sind die Mitglieder des Vorstands befugt, in Einzelfällen und in ihrem Zuständigkeitsbereich Anordnungen zu erteilen.

4. Die Mitglieder sind im Interesse des Vereins gehalten, vor Beschreitung des Rechtsweges von der Möglichkeit der Anrufung des Ehrenrates Gebrauch zu machen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Wer dem Verein als Mitglied beitreten möchte, hat ein schriftliches Aufnahmeersuchen an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

2. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds ist unanfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald die Mitteilung über die Aufnahme in den Verein dem Bewerber in Textform oder elektronischer Form (ohne qualifizierte elektronische Signatur) zugeht.

4. Der Vorstand kann vorübergehend eine Aufnahmesperre anordnen oder die Zahl der
aktiven Mitglieder beschränken. Die Maßnahme muss in der folgenden Mitgliederversammlung
begründet werden. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 5 Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu leisten.

2. Zusätzlich zum allgemeinen Mitgliedsbeitrag können weitere Gebühren anfallen:

a. Aufnahmegebühren beim Erwerb der aktiven Mitgliedschaft,
b. Umlagen zur Deckung besonderer Aufwendungen, wenn sie dem Verein Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks zuführen sollen,
c. Dienstbeiträge, die bei Ableistung des Frühjahrs- bzw. Herbstputzes der Vereinsanlage rückerworben werden können,
d. Verzehrkarten sowie
e. Gebühren für Mahnungen oder unberechtigte Widersprüche im Lastschriftverfahren.

3. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

4. Der Vorstand kann auf schriftlichen und begründeten Antrag Zahlungsverpflichtungen nach billigem Ermessen stunden, ermäßigen oder erlassen. Über Art, Umfang und Grund der gewährten Vergünstigungen hat er der Mitgliederversammlung – jedoch ohne Namensnennung – zu berichten. Die Nachprüfung im Einzelnen obliegt den Rechnungsprüfern.

5. Der Verein hat gegenüber seinen Mitgliedern einen Anspruch auf Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates.

6. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und weiterer Gebühren werden in der Beitragsordnung geregelt.

7. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft bis zur Beendigung des Verzugs mit der Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgesetzt sind; es besteht insbesondere keine Spielberechtigung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Vereinszugehörigkeit endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand in Textform zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig,
insbesondere

a. bei schuldhaften Verstößen gegen mit öffentlicher Strafe belegte Gesetze, wenn die Tat einen sachlichen Bezug zum Verein hat,
b. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die zur Regelung des Vereinslebens erlassenen Ordnungen,
c. bei unehrenhaftem, grob unsportlichem oder sonst vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins sowie beim Versuch, den Verein zu schädigen,
d. bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen und bei Zahlungsverzug trotz Mahnung,
e. bei Nichtbefolgung der Beschlüsse des Vorstandes oder von Anordnungen von Mitgliedern des Vorstands trotz Abmahnung.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Der Ausschluss ist nur dann wirksam beschlossen, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder für den Ausschluss gestimmt haben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu begründen. Die Begründung hat eine zuverlässige Unterrichtung des Mitglieds über die Ausschließungsgründe sicherzustellen und muss für das Mitglied erkennbar machen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen und aufgrund welcher Überlegungen der Ausschluss beschlossen
worden ist.

5. Dem Betroffenen steht gegen den Ausschlussbeschluss innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses die Anrufung des Ehrenrates zu. Bis zur Entscheidung des Ehrenrates ruht die Mitgliedschaft.

6. Mit Beendigung der Vereinszugehörigkeit werden sämtliche noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein sofort fällig.

§ 7 Änderung der Mitgliedschaft

1. Eine Statusänderung von aktiv in passiv ist nur für das folgende Kalenderjahr möglich und mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich zu beantragen.

2. Die Statusänderung von passiv in aktiv kann jederzeit beantragt werden, wobei der aktive Mitgliedsbeitrag zeitanteilig unter Berücksichtigung des für das laufende Jahr bereits entrichteten Passivbeitrags ermittelt wird.

 

III. BESORGUNG DER VEREINSANGELEGENHEITEN

 

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Rechnungsprüfer,
d. der Ehrenrat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie trifft durch Beschlussfassung Bestimmungen in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a. Satzungsänderungen
b. Bestellung (Wahl) und Abberufung des Vorstands
c. Wahl und Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
d. Wahl des Ehrenrates
e. Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstands
f. Erteilung von Weisungen an den Vorstand
g. Aussprache über den Jahresbericht des Vorstands
h. Aufstellung bzw. Genehmigung des Wirtschaftsplans für das neue Geschäftsjahr
i. Festsetzung der Jahresbeiträge und Zusatzabgaben in der Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 6
j. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
k. Beschlussfassung über Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel oder Auflösung des Vereins
l. Bestellung und Abberufung von Liquidatoren
m. Ernennungen zum Ehrenmitglied
n. Genehmigung von Ehrenamtspauschalen an einzelne Mitglieder des Vorstands.

2. Stimm- und aktiv sowie passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (stimmberechtigte Mitglieder).

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung), sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung).

4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung berufen, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

5. Die Berufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in text- oder, soweit Mitglieder entsprechende Empfangsgeräte bereithalten, in elektronischer Form (z.B. E-Mail) an alle stimmberechtigten Mitglieder bzw. Mitgliedshaushalte zu erfolgen, wobei eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich ist. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen und soll zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Bericht des Vorstandes über den Jahresabschluss bzw. die Einnahmen-/Ausgabenrechnung des vergangenen Jahres und den Wirtschaftsplan für das neue Geschäftsjahr enthalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Berufung an die letztbekannte postalische
bzw. elektronische Mitgliederanschrift.

6. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

7. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Abstimmung per Handaufheben. Beantragt ein Mitglied über einen Gegenstand geheime Abstimmung, so findet eine geheime Abstimmung statt, wenn sich nach Aussprache hierüber mindestens fünf Mitglieder in offener Abstimmung dafür aussprechen.

8. Zur Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen oder Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Alternativen mit den meisten Stimmen statt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung – mit Ausnahme des § 2 Abs. 2, dann gilt § 14 – vorsieht, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich; ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

9. Die Bestellung des Vorstands erfolgt, indem für jedes einzelne Vorstandsamt ein vorgeschlagenes Mitglied gewählt wird, nachdem es der Mitgliederversammlung zuvor mündlich, bei Abwesenheit schriftlich, seine Bereitschaft erklärt hat, im Falle seiner Wahl das Vorstandsamt zu übernehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

10. Die Bestellung des Vorstands ist widerruflich (Abberufung). Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund jederzeit die Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds für das frei gewordene Vorstandsamt beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

11. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder in das Amt des Rechnungsprüfers. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; bei der ersten Wahl wird ein Rechnungsprüfer jedoch nur für die Dauer eines Jahres gewählt. § 9 Abs. 9 Satz 2, 2. Halbsatz und § 9 Abs. 10 gelten entsprechend. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus den Vorstand jederzeit anweisen, eine Sonderprüfung durch Sachverständige durchführen lassen.

12. Die Mitgliederversammlung wählt drei Vereinsmitglieder in den Ehrenrat sowie zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.

13. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen; ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Ein Mitglied kann sich nicht selbst vorschlagen. Vorschläge sind bis zum 31.12. eines Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten, der diese bei der Berufung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen hat.

14. Jedes Mitglied kann gegenüber dem Vorstand bis zum 31.12. eines Jahres beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Vorgang in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen wird. Anträge zu Tagesordnungspunkten der Berufung können bis eine Woche vor dem Versammlungstermin
gestellt werden. Die Anträge sollen an den Vorstand schriftlich gestellt und begründet werden.

15. Über jede Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Auflistung der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist der Urschrift beizufügen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen; eine Abschrift soll zudem spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach der Versammlung für einen Monat im Clubhaus ausgehängt werden.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Ressortleiter/in Finanzen
Ressortleiter/in Sport
Ressortleiter/in Verwaltung
Ressortleiter/in Jugend
Ressortleiter/in Gebäude
Ressortleiter/in Plätze
Ressortleiter/in Marketing/Öffentlichkeitsarbeit
Ressortleiter/in Veranstaltungen/Freizeit.

2. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Ressortleiter/in Finanzen. Zur Vertretung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer von ihnen mit dem Ressortleiter/in Finanzen berechtigt.

3. Zur Regelung der Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung; diese entfaltet nur interne Bindung.

4. Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, insbesondere wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die Berufung soll möglichst mit einer Frist von acht Tagen
erfolgen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen oder Enthaltungen nicht mitgezählt werden.

6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu erstellen und jedem Vorstandsmitglied eine Abschrift zu erteilen. Hierzu reicht die elektronische Übermittlung.

7. Der Vorstand kann bei der Besorgung der Vereinsangelegenheiten Ausschüsse einsetzen, einzelne Vereinsmitglieder heranziehen und diese an seinen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen lassen.

8. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung ist dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Sie ist unwiderruflich.

9. Im Übrigen endet das Vorstandsamt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein und Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

10. Wird ein Amt infolge längerer Verhinderung oder wegen Amtsniederlegung des Vorstandsmitglieds nicht ausgeübt, so kann der Vorstand mit zwei Dritteln seiner Mitglieder für den Rest der Amtszeit einen Stellvertreter benennen, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch führt. Bei Ausscheiden oder Verhinderung für mehr als zwei Monate von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands i.S.d. § 26 BGB i.V.m. § 10 Abs. 3 der Satzung ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen, um die vakanten Vorstandspositionen neu zu bestellen.

§ 11 Die Rechnungsprüfer

1. Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben des Vereins, des Jahresabschlusses sowie der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der Rechnungslegung durch den Vorstand.

2. Zu diesem Zwecke hat der Vorstand den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung – und auf Verlangen jederzeit – sämtliche Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und auf Verlangen Abschriften zur Verfügung zu stellen sowie jede gewünschte Auskunft richtig und vollständig zu erteilen.

3. Die Kontrolle durch die Rechnungsprüfer erstreckt sich nicht nur auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern auch auf die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Jeder Rechnungsprüfer ist für seine Person verpflichtet, der Mitgliederversammlung Unregelmäßigkeiten oder etwaige Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung vorzutragen.

4. Verbietet das Interesse des Vereins oder die Verschwiegenheit bezüglich der persönlichen Verhältnisse einzelner Mitglieder die Offenlegung im Kreise der Mitgliederversammlung, so nimmt auf Antrag eines Rechnungsprüfers oder des Vorstands ein Ausschuss, bestehend aus den beiden Rechnungsprüfern und dem Ehrenrat, die Rechte der Mitgliederversammlung wahr. Er kann seinerseits die Vorlage an die Mitgliederversammlung beschließen.

5. Die Rechnungsprüfer haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Geschäfts- und Buchführung empfehlen sie der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat ist zuständig für die ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Außerdem kann ihn jedes Mitglied schriftlich zur Schlichtung wesentlicher Streitigkeiten mit einem anderen Vereinsmitglied anrufen, sofern durch diese Streitigkeiten Vereinsinteressen betroffen werden. Ob es sich um eine die Vereinsinteressen berührende Streitigkeit handelt, entscheidet der Ehrenrat im Falle seiner Anrufung vor der Beratung der Sache.

2. Der Ehrenrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der satzungsmäßigen Vorgaben geben.

3. Ist der Ehrenrat angerufen worden, hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Anrufung, die Beteiligten anzuhören und innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung zu verkünden. Der Ehrenrat hat im Anrufungsverfahren für die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze Sorge zu tragen. Er kann nach seinem Ermessen die Beteiligten schriftlich anhören oder einen Gütetermin anberaumen. Auf Verlangen der Parteien ist ein Gütetermin
zu bestimmen.

4. Der Ehrenrat kann vom Vorstand verhängte Disziplinarmaßnahmen nach seinem Ermessen aufheben oder abändern.

5. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. Sie sind bei Streitschlichtung den Betroffenen und im Falle von Disziplinarmaßnahmen dem Betroffenen und dem Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe zuzustellen. § 6 Abs. 4 S. 4 findet entsprechende Anwendung

§ 13 Disziplinarmaßnahmen

1. Der Vorstand kann bei schuldhaften Verletzungen gegen Mitgliederpflichten i.S.d. § 6 Abs. 3. a. und b. neben dem Ausschluss gegen das Mitglied eine Geldstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags, bezogen auf den Status des Mitglieds, festsetzen.

2. Bei anderen Verletzungen gegen Mitgliederpflichten, die wegen ihrer Schwere nicht zum Ausschluss aus dem Verein führen, kann der Vorstand Disziplinarmaßnahmen gegen das Mitglied beschließen und durchsetzen.

3. Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig die Ermahnung, Verwarnung, der zeitweilige Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen (z.B. Platzverbot) oder von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (z.B. Verlust der Spielberechtigung) bis zur Dauer von sechs Monaten, der Verlust eines Vereinsamtes, die Aberkennung eines Ehrenamtes, der zeitweilige Entzug des Stimmrechts und das Ruhen der Mitgliedschaft.

4. Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen und zu begründen. § 6 Abs. 4 S. 4 findet entsprechende Anwendung. Bei der Ermahnung und der Verwarnung reicht eine mündliche Begründung.

5. Gegen disziplinarische Maßnahmen des Vorstands steht dem betroffenen Mitglied die Anrufung des Ehrenrates zu. Die Anrufung muss schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche ab der mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe der Maßnahme beim Vorstand oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates eingehen. Der Anrufungsschrift soll das Schreiben des Vorstands nach Abs. 4 in Original oder Abschrift beigefügt werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die sportlichen Instanzen zuständig sind, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

 

IV. ÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

 

§ 14 Änderung des Vereinszwecks

1. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer außerordentlichen, einzig zu diesem Zwecke berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist die Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimme.

2. Ist die berufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung zu berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Hierauf ist in der Berufung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, einzig zur Auflösung und Bestellung von Liquidatoren berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist die Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimme. Ist die berufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung zu berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Berufung ausdrücklich hinzuweisen. Auch auf dieser Mitgliederversammlung bedarf es für die Auflösung der qualifizierten Mehrheit nach Abs. 1.

2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte und das Vermögen des Vereins abzuwickeln haben. Die Mitglieder haben ihre schwebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein sofort an die Liquidatoren
zu erfüllen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hilden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hilden, 16.03.2018

 

 

Fassung vom 16.03.2018